Der Vorsitz des Rates und die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments haben eine vorläufige Einigung über eine überarbeitete Verordnung über Leitlinien der EU für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) erzielt. Ziel der neuen Rechtvorschriften ist es, ein zuverlässiges, nahtloses und hochwertiges transeuropäisches Verkehrsnetz aufzubauen, das eine nachhaltige Konnektivität in ganz Europa ohne Unterbrechungen, Engpässe oder fehlende Verbindungen sicherstellt.

Dieses Netz wird zur Verwirklichung der Unionsziele im Bereich der nachhaltigen Mobilität, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts sowie zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU beitragen. Das Netz wird mit der neuen Verordnung schrittweise aufgebaut oder aktualisiert, indem klare Fristen für die Fertigstellung des TEN-V-Netzes auf drei Ebenen vorgesehen werden: das Kernnetz sollte bis 2030 fertiggestellt sein, das neu hinzugefügte erweiterte Kernnetz bis 2040 und das Gesamtnetz bis 2050.

Wesentliche Elemente der vorläufigen Einigung

In der vorläufigen Einigung wird das Gesamtziel des Aufbaus einer kohärenten, verbundenen und hochwertigen Verkehrsinfrastruktur in der gesamten EU beibehalten, wobei den verschiedenen Ausgangspunkten in den Mitgliedstaaten sowie ihren Prioritäten und Ansätzen mit Blick auf einen umweltfreundlicheren Verkehr Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten werden über die Frage entscheiden, wie Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Einklang mit realistischen technischen und Prioritätsanforderungen Vorrang eingeräumt werden kann, um eine einheitliche, hochleistungsfähige und vollständig interoperable Infrastruktur zu schaffen und so zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors und zu dessen Multimodalität beizutragen. Diese in der neuen Verordnung festgelegten Anforderungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen, den Funktionen und den von den Mitgliedstaaten zu tätigenden Investitionen. In der vorläufigen Einigung wird auch den verfügbaren Finanzmitteln der Mitgliedstaaten sowie dem Investitionsbedarf für den Aufbau der Infrastruktur Rechnung getragen, der insbesondere in Bezug auf das TEN-V-Gesamtnetz erheblich ausfallen könnte.

Fristen für die Fertigstellung des Netzes

Der Kommissionsvorschlag enthielt einen Ansatz mit drei Ebenen, nach denen das TEN-V-Netz in drei Phasen aufgebaut oder modernisiert werden sollte; dieser Ansatz wurde mit folgenden Fristen beibehalten: bis 2030 für das Kernnetz, bis 2040 für das erweiterte Kernnetz und bis 2050 für das Gesamtnetz. Die neue Zwischenfrist 2040 wurde eingeführt, um die Fertigstellung groß angelegter, hauptsächlich grenzüberschreitender Vorhaben, wie die Schließung von Lücken im Schienennetz, mit Blick auf die Frist 2050 vorzuziehen, die für das breitere Gesamtnetz gilt. So sind zwischen Porto und Vigo sowie zwischen Budapest und Bukarest bis 2040 neue Hochgeschwindigkeitsverbindungen fertigzustellen. Um sicherzustellen, dass die Infrastrukturplanung den tatsächlichen operativen Bedürfnissen gerecht wird, werden mit der neuen Verordnung durch die Integration von Schienenstrecken, Straßen und Wasserstraßen ferner neun europäische Verkehrskorridore geschaffen, die für die Entwicklung nachhaltiger und multimodaler Güter- und Personenverkehrsströme in Europa von größter strategischer Bedeutung sind.

Schienenverkehrsinfrastruktur

Die beiden gesetzgebenden Organe haben anerkannt, wie wichtig der Eisenbahnverkehr für die Umstellung auf nachhaltige Verkehrsträger ist, und sich auf neue Anforderungen verständigt, die im Allgemeinen zur Verkehrsverlagerung und einer besseren Leistung des künftigen TEN-V-Schienennetzes beitragen könnten. In Bezug auf die Bestimmungen über die Einführung des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) im erweiterten Kernnetz und im Gesamtnetz, die Umstellung auf die europäische Regelspurweite, die Erhöhung der Zahl der Güterzüge mit 740 m Länge und die Mindeststreckengeschwindigkeit von 160 km/h für Personenzüge haben die beiden gesetzgebenden Organe eine Einigung erzielt, um ausreichende Kapazitäten und einen reibungslosen Schienenverkehr ohne Unterbrechung im gesamten TEN-V-Netz zu gewährleisten. Darüber hinaus ist in der vorläufigen Einigung vorgesehen, dass in die Artikel der überarbeiteten TEN-V-Verordnung betriebliche Anforderungen für die Schienengüterverkehrskorridore aufgenommen werden, da sie als von den Infrastrukturanforderungen untrennbar erachtet werden. Insgesamt gewährleistet die Kompromisseinigung bessere und schnellere Verbindungen im Personen- und Güterschienenverkehr sowie eine bessere Integration von Häfen, Flughäfen und multimodalen Güterterminals in das TEN-V-Netz.

Quelle: Consilium